Rechtliche Grundlage

Das IfSG (§§ 6-11) schreibt vor, dass das Auftreten eines meldepflichtigen Erregers bzw. einer melde­pflichtigen Erkrankung vom nachweisenden Labor, von der diagnostizierenden Ärztin oder vom diagnostizierenden Arzt und anderen zur Meldung verpflichteten Personen namentlich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Zuständig ist im Allgemeinen das Gesundheitsamt, in dessen Wirkungs­bereich die betroffene Patientin/der betroffene Patient den Hauptwohnsitz hat. Das Gesundheitsamt bewertet die Meldung entsprechend der vom RKI zur Verfügung gestellten Falldefinitionen und übermittelt die anonymisierte Information über die Landesstelle an das RKI.

Gemäß § 12 IfSG ist für einige schwerwiegende Erkrankungen eine direkte Meldung an die oberste Landesgesundheitsbehörde und das RKI vorgesehen. Diese Meldungen werden vom elektroni­schen Meldesystem nicht realisiert, sondern erfolgen wie bisher üblicherweise mittels Fax oder Telefon.

Besondere Verordnungen in einzelnen Bundesländern

In verschiedenen Bundesländern existieren weitergehende Meldeverordnungen, die die Meldung zusätz­licher Tatbestände (Erkrankungen, Nachweise von Erregern) an die Gesundheits­ämter vorschrei­ben. Diese Tatbestände sind zum Teil in das Meldesystem integriert, um den parallelen Aufbau weiterer Meldesysteme zu vermeiden.

Die Informationen zu diesen Tatbeständen müssen mindestens an die jeweilige Landesstelle übermittelt werden. Zurzeit ist festgelegt, dass die entsprechenden Datensätze auch an das RKI übermittelt werden müssen.